Digital Services Act (DSA)

Das EU-Gesetz über Digitale Dienste ist in Kraft getreten – Was müssen Sie für Ihr Online-Business jetzt wissen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz über Digitale Dienste betrifft nicht nur Internet-Giganten, sondern auch kleine Online-Dienste, wie Agenturen, Hoster, Online-Shops und sogar Blogger.
  • Sobald Sie Daten im Auftrag Ihrer Kunden oder Nutzer speichern, sieht die Verordnung Pflichten zur Reduzierung illegaler Inhalte für Sie vor.
  • Setzen Sie die Pflichten nicht um, kann es langfristig zu sehr teuren Bußgeldern von bis zu 6 % des Jahresumsatzes kommen.

Worum geht's?

Der Digital Services Act – ein Meilenstein für mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Internet oder nur heiße Luft? So oder so, der DSA bringt für die Europäische Union Pflichten mit sich, die nicht nur die großen Online-Plattformen wie Google, Facebook und Amazon betreffen, sondern auch kleinere Online-Dienste. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist damit sehr weit und es ist derzeit noch nicht 100 %ig klar, wer die Regelungen in der Praxis tatsächlich umsetzen muss. Es gilt also wie so oft: Vorsicht ist besser als Nachsicht. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen ersten Überblick über das einheitliche Regelwerk des DSA und die damit einhergehenden Pflichten für Agenturen, Webdesigner, Online-Shops und Blogger.

 

1. Kurz und knapp: Der Digital Services Act

Beim Digital Services Act - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (EU-Gesetz über Digitale Dienste, kurz: DSA) - handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union zur Schaffung eines europaweit einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Dienste.  Ergänzt wird der DSA in Deutschland durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), von dem bisher nur ein Gesetzesentwurf vorliegt. 

Ab wann gilt das Gesetz über Digitale Dienste?

Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und gilt vollständig - also auch für kleinere Diensteanbieter - seit dem 17. Februar 2024. Das heißt, auch kleine Dienste müssen seit dem 17. Februar die Pflichten und den Rechtsrahmen des DSA umsetzen. Es ist unklar, ob auch das ergänzende Digitale Dienste Gesetz (DDG), welches durch die Bundesregierung auf den Weg gebracht wurde, rechtzeitig in Deutschland in Kraft treten wird.

Was ist das Ziel des Digital Services Acts?

Hass, gefälschte Produkte, terroristische und diskriminierende Inhalte - das Ziel des DSA ist es, ein sicheres Online-Umfeld zu schaffen und die Verbreitung illegaler Inhalte zu reduzieren. Gemeinsam mit dem Digital Markets Act (DMA) soll der DSA zu den neuen rechtlichen Grundpfeilern für’s Internet werden.

Was regelt der Digital Services Act? 

Mit dem DSA kommen auf Online-Dienste verschiedene Pflichten zu. In der Verordnung werden vier Stufen unterschieden, wobei sich der Umfang der Pflichten nach der Art und Größe des Dienstes richtet und mit jeder Stufe erhöht. Wichtig für Sie als Online-Dienst könnte insbesondere die zweite Stufe der Hosting-Diensteanbieter sein.

 

 

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist damit sehr weit und in der Praxis ist noch nicht klar, welche Branchen tatsächlich vom DSA betroffen sein werden. Klar ist aber: Nicht nur die großen Dienste sind betroffen, sondern auch die kleinen Dienste.

2. Gilt der DSA für mich?

Insbesondere Hosting-Diensteanbieter fallen im Rahmen des DSA unter Anbieter von Vermittlungsdiensten. Nach dem DSA sind Sie Hosting-Diensteanbieter, sobald Sie von Ihren Nutzern und Nutzerinnen bereitgestellte Informationen in deren Aufträgen speichern. Das heißt: Sobald Sie als Online-Vermittler Inhalte für Dritte speichern, ist der DSA voraussichtlich für Sie relevant.

Anwendungsbereich des DSA
Gilt der DSA für mich als…
  • Webhoster?
    Da Sie als Webhoster Informationen im Auftrag Ihrer Kunden auf Servern speichern, sind Webhoster sehr sicher als Hosting-Diensteanbieter im Sinne des DSA einzuordnen und sollten die Regeln des DSA berücksichtigen.
  • Webdesigner und Agenturen, deren Angebot auch Hosting umfasst?
    Wenn Sie als Webdesigner oder Agenturen durch einen Vertrag mit einem Hosting-Anbieter Ihren Kunden auch das Hosting der Webseite anbieten, gelten Sie als „Hosting-Reseller“. Damit speichern Webdesigner und Agenturen Informationen im Auftrag und fallen unter die Pflichten des DSA.
  • Webseitenbetreiber?
    Theoretisch würde der DSA selbst für jede Webseite mit Kommentarfunktion gelten, da die Kommentare im Auftrag des Nutzers auf der Webseite gespeichert werden. In der Praxis wird es allerdings darauf ankommen, ob die Kommentarfunktion nur eine reine Nebenfunktion Ihres Hauptdienstes oder das wesentliche Merkmal Ihres Dienstes ist.
  • Online-Shops?
    Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, nimmt die Kommentarfunktion in der Regel eine unbedeutende Nebenfunktion Ihres Shops ein. Wenn Sie also nur einzelne Kommentare bzw. Bewertungen auf Ihrer Webseite haben, gelten die Pflichten des DSA voraussichtlich nicht für Sie. Wenn Sie jedoch auch ein Forum auf Ihrem Web-Shop betreiben, ist es wahrscheinlich, dass die Pflichten des DSA für Sie gelten.
  • Blogbetreiber?
    Je nach der Gestaltung Ihres Blogs, kann die Kommunikation mit Ihren Nutzern durchaus ein wesentliches Merkmal sein. Wenn Sie den Blog eher dafür nutzen, eigene Beiträge hochzuladen, unterfällt er wahrscheinlich nicht dem DSA. Wenn Ihr Blog aber in größerem Umfang auch für Diskussionen und Beiträge von Dritten genutzt wird (z. B. umfassender Kommentarbereich, Chatfunktionen oder wenn Dritte eigene Beiträge hochladen können), ist der DSA vermutlich anwendbar.

 

Anhand dieser Beispiele sehen Sie, dass unterschiedlichste Onlinedienste und sogar Blogbetreiber, Online-Shops, Content Creator auf Social-Media-Plattformen und Online-Foren vom DSA betroffen sein können. Wir empfehlen Ihnen daher, die praktische Entwicklung rund um die Verordnung im Blick zu haben und im Zweifel die nachfolgenden Pflichten lieber umzusetzen.

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3. Digital Services Act: Sechs Pflichten für Hoster, Agenturen, Webdesigner und Blogger und Co.

Die folgenden sechs Hauptpflichten kommen nach dem Gesetz über Digitale Dienste auf jeden, der Inhalte für Dritte speichert, zu:

Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle

Sowohl für Behörden als auch für Nutzer müssen Sie eine zentrale Kontaktstelle einrichten, die auf elektronischem Wege erreichbar ist​​. Die Kontaktstelle muss „leicht zugänglich sein“ und daher am besten im Impressum angegeben werden.

WICHTIG

Als Kontaktstelle für Nutzer dürfen Sie kein rein automatisches Tool (z. B. Chatbot) verwenden.

Darüber hinaus müssen Sie die Sprachen angeben, in denen Nutzer die Kontaktstelle kontaktieren können. Wobei eine Sprache von möglichst vielen Unionsbürgern verstanden werden muss (z. B. Englisch) und die andere eine Amtssprache des Landes sein muss, in dem der Dienst seine Hauptniederlassung hat (z. B. Deutsch).

Transparente Erläuterungen in den AGB

Sie müssen in Ihren AGB, einer allgemeinen Leitlinie oder Ihren Verträgen erläutern, wie Sie mit rechtswidrigen Inhalten umgehen. Dabei sollten Sie Ihr Verfahren von der Bewertung des Inhalts bis zur Sanktionierung beschreiben. Bei eRecht24 Premium erhalten Sie eine entsprechende Klausel für Ihre AGB.

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Jährliche Veröffentlichung eines Transparenzberichts

Als Anbieter für Hosting-Dienste sind Sie verpflichtet, jährlich Berichte über Ihre Maßnahmen bei Meldungen von rechtswidrigen Inhalten zu erstellen und zu veröffentlichen.

WICHTIG

Diese Pflicht gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen. Wenn Sie also maximal 49 Mitarbeiter haben und Ihr Jahresumsatz maximal 10 Mio. Euro beträgt, müssen Sie keinen Transparenzbericht erstellen.

Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Inhalte

Sie müssen ein Kontaktformular bereitstellen, mit dem Dritte rechtswidrige Inhalte melden können. Dieses Formular muss u. a. Felder für folgende Inhalte umfassen: Begründung über den rechtswidrigen Inhalt, Speicherort (z. B. URL), Name und E-Mail-Adresse. Dabei darf es sich allerdings nicht um Pflichtfelder handeln und der Nutzer muss eine Meldung beispielsweise auch ohne Angabe seiner E-Mail Adresse abschicken können.

Wenn der Meldende eine Kontaktangabe hinterlegt, senden Sie ihm eine Empfangsbestätigung. Sie müssen die Meldungen zeitnah bearbeiten und Ihre Entscheidung der meldenden Person unverzüglich mitteilen. 

WICHTIG

Da Sie im Rahmen des Melde- und Abhilfeverfahrens personenbezogene Daten verarbeiten, sollten Sie im Kontaktformular oder Ihrer Datenschutzerklärung einen Datenschutzhinweis zum Umgang mit den Daten aufnehmen.

Begründung für Beschränkungen

Nicht nur den meldenden Nutzer müssen Sie informieren, sondern auch den gemeldeten Nutzer. Wenn Sie Inhalte eines Nutzers aufgrund einer Meldung beispielsweise löschen, müssen Sie dem betroffenen Nutzer eine klare und spezifische Begründung  (inkl. Art der Beschränkung, Grundlage der Entscheidung)  senden. Legen Sie sich für Begründungsschreiben eine interne Vorlage an.

Meldepflicht bei bestimmten Straftaten

Bei Verdacht auf Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person darstellen, sind Sie verpflichtet, unverzüglich die Strafverfolgungs- oder Justizbehörde zu informieren​​. Damit Sie als Unternehmen dieser Pflicht im Ernstfall auch nachkommen können, sollten Sie Ihre Mitarbeiter dafür sensibilisieren.

ÜBRIGENS

Es gibt keine allgemeine Pflicht für Sie, regelmäßig nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen (sog. Überwachungspflicht). Sie haften also als Hosting-Diensteanbieter nicht, wenn Sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben. Wenn Sie somit alle Rechtstexte angepasst haben, müssen Sie nur noch aktiv handeln, wenn Sie:

  • eine Meldung eines Nutzers erhalten.
  • mindestens 50 Mitarbeiter haben und Ihr Jahresumsatz mehr als 10 Mio. Euro beträgt. Dann sind Sie verpflichtet, jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen.
  • Kenntnis einer Straftat, die eine Gefahr für das oder die Sicherheit einer Person darstellt, erhalten und diese unverzüglich den Behörden melden müssen.

4. Strafen bei Verstoß gegen den DSA

Laut Entwurf des DDG wird es eine zentrale Stelle in der Bundesnetzagentur geben, die für die Aufsicht und Einhaltung des DSA verantwortlich ist. Bei Nichteinhaltung bzw. einem Verstoß gegen den DSA können erhebliche Bußgelder von bis zu 6 % des Jahresumsatzes verhängt werden​​. Ein Verstoß gegen den DSA kann also wesentlich teurer werden als ein Verstoß gegen die DSGVO.

5. Was sollte ich jetzt tun?

Wenn Sie im Rahmen Ihres Online-Businesses Inhalte für Dritte speichern, sollten Sie Rechtstexte anpassen. Im Zweifel schadet eine vorsorgliche Anpassung Ihrer Rechtstexte nicht, auch wenn Abmahnungen von kleinen Online-Diensten vorerst nicht zu erwarten sind. Weiterhin sollten Sie ein Kontaktformular sowie eine interne Richtlinie parat haben, um auf Meldungen von rechtswidrigen Inhalten vorbereitet zu sein.

Folgende Dokumente erhalten Sie bei eRecht24 Premium, um Ihren Pflichten als kleine Hosting-Diensteanbieter nach dem DSA nachzukommen:

  • DSA-konformes Impressum 
  • Textpassage zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten (Inhalte-Moderation) für Ihre AGB bzw. Verträge
  • Kontaktformular für Nutzer-Meldungen inkl. Datenschutzhinweis
  • interne Richtlinie zum Umgang mit Nutzer-Meldungen

Darüber hinaus finden Sie bei eRecht24 Premium eine Schritt-für-Schritt Anleitung, wie Sie Ihren Dienst DSA-konform machen.

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Sobald mehr Details zur praktischen Handhabung von DSA und DDG vorliegen, werden wir Sie in diesem Artikel informieren. Sollten Sie sich zwischenzeitlich unsicher sein und Beratung zum Thema DSA und dessen Umsetzung benötigen, kontaktieren Sie die Kanzlei Siebert Lexow Lang.

 

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Die Anwälte der Kanzlei Siebert Lexow Lang sind Experten beim Thema Digital Services Act und unterstützen Sie jederzeit mit einer individuellen Beratung zum Digital Services Act.

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6. FAQ

1. Muss ich die Datenschutzerklärung meiner Kunden anpassen?

Das kommt auf das Business Ihrer Kunden an. Wenn Ihre Kunden Inhalte für Dritte speichern oder die Kommentierungsfunktion keine reine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, müssen Ihre Kunden in ihrer Datenschutzerklärung oder im Rahmen des Formulars für Nutzer-Meldungen darauf hinweisen, wie sie mit Nutzerdaten im Rahmen ihres Melde- und Abhilfeverfahrens umgehen.

2. Was mache ich, wenn ich gar keine AGB habe?

Die Nutzung von AGB ist nach dem Digital Service Act nicht verpflichtend. Wenn Sie keine AGB nutzen, sondern jeden Vertrag einzeln abschließen, können Sie die transparente Erläuterung zu Ihrem Melde- und Abhilfeverfahren in jeden Vertrag einzeln bzw. in Ihr Vertragsmuster aufnehmen. Ein entsprechendes Muster stellen wir bei eRecht24 zur Verfügung.

3. Ich habe das Kontaktformular zur Meldung illegaler Inhalte eingerichtet. Was muss ich tun, wenn sich jemand meldet?

Wenn der Meldende eine elektronische Kontaktangabe hinterlegt hat, müssen Sie ihm zunächst eine Empfangsbestätigung senden. Nun setzen Sie sich zeitnah mit der Meldung auseinander. Bei Verdacht auf eine Straftat, melden Sie diese unverzüglich bei der Strafverfolgungs- oder Justizbehörde. Haben Sie die Meldung sorgfältig geprüft, teilen Sie der meldenden Person unverzüglich Ihre Entscheidungen mit und weisen auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen Ihre Entscheidung hin. Wenn es sich um einen rechtswidrigen Inhalt handelt und Sie diesen z. B. löschen, informieren Sie im letzten Schritt die gemeldete Person mit einem Begründungsschreiben darüber.

Sofern Sie mindestens 50 Mitarbeiter haben und Ihr Jahresumsatz mehr als 10 Mio. Euro beträgt, sollten Sie jede Meldung für Ihren Transparenzbericht dokumentieren.

4. Muss ich ab 17. Februar 2024 mit Abmahnungen rechnen?

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass kleine Diensteanbieter direkt nach Inkrafttreten der Verordnung abgemahnt werden. Selbst die Internet-Giganten, wie Google, TikTok und X (ehemals Twitter) haben noch nicht alle Pflichten umgesetzt, obwohl für sie die Verordnung schon länger gilt. Die Verbraucherzentrale kritisierte im Dezember 2023, dass Kontaktstellen nicht leicht auffindbar waren und die AGB nicht alle Pflichten abdeckten. Dennoch sollten Sie selbst den DSA nicht auf die leichte Schulter nehmen und die Pflichten im Zweifel umsetzen.

Frauke Krüger
Frauke Krüger, LL.M.
Legal Writerin

Frauke Krüger ist Wirtschaftsjuristin und hat sich im Rahmen ihres Masterstudiums im internationalen Lizenzrecht auf die Rechtsgebiete des Urheber-, Marken- und Vertragsrechts sowie das Zusammenspiel von Recht und Künstlicher Intelligenz spezialisiert. Mit diesen Schwerpunkten verstärkt sie seit 2023 das eRecht24-Redaktionsteam als Legal Writerin. Aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit als Juristin einer Rechtsabteilung, ist sie Expertin in der verständlichen Kommunikation juristischer Inhalte.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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