FernUSG - Das Fernunterrichtsschutzgesetz

Sind alle Online-Kurs-Verträge ungültig? Wieso das FernUSG die Welt der Online-Kurse aufmischt

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Online-Kurse können unter das FernUSG fallen und benötigen dann eine staatliche Zulassung. Ohne Zulassung sind Verträge mit den Kunden unwirksam
  • Ein Urteil vom 01.03.2023 stellt klar: Dies gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch B2B Kunden können ihr gezahltes Geld zurückverlangen
  • Anbieter von Online-Lehrgängen, -Kursen und -Akademien sollten jetzt Ihre Angebote überprüfen und gegebenenfalls anpassen

Worum geht's?

Wetten, dass vor März 2023 kaum ein Anbieter von Online-Kursen vom Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gehört hat? Ein Urteil vom OLG Celle rückt das FernUSG jetzt ins Scheinwerferlicht.

Die Erkenntnis: Dass das Gesetz bei den meisten Online-Kurs-Konzepten Anwendung findet, ist vielen vor dem Urteil nicht klar gewesen - und die Konsequenzen für die Verträge mit Kunden erst recht nicht. Egal ob B2B oder B2C - Zeit, dass sich Anbieter von Online Kursen mit den Vorgaben des FernUSG beschäftigen und Ihre eigenen Angebote überprüfen.

Wir erklären Ihnen, wann Online-Kurse unter das FernUSG fallen, was die Folge ist und wo der Unterschied liegt, wenn Sie Digistore24, Copecart oder einen anderen Payment Anbieter für den Abschluss Ihrer Online-Kurse verwenden.

 

 

1. Wann brauchen Online-Kursanbieter eine Zulassung nach dem FernUSG?

Mal ganz auf Anfang - was haben Online Kurse und E-Learning-Angebote eigentlich mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz zu tun? Fernunterricht verbindet man häufig mit dem Konzept Distanzunterricht. Dies ist jedoch nicht richtig, da es sich beim Distanzunterricht ursprünglich um eine Form des Schulunterrichts zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes in der COVID-19-Pandemie handelte.

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht definiert Fernunterricht als:

"Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen."

Daraus ergeben sich drei Kriterien. Treffen alle drei auf Ihr Online-Kurs-Angebot zu, betreiben Sie Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes und müssen gem. § 12 FernUSG von der staatlich zuständigen Stelle zugelassen werden. Außer es trifft eine Ausnahme auf Ihr Konzept zu (dazu mehr im entsprechenden Abschnitt).

Kriterium 1: Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen

Als erstes muss der Kurs dem Lernenden gegen Geld Fähigkeiten oder Kenntnisse beibringen.

BEISPIELE AUS DER PRAXIS

Bsp. 1: Ein bezahlter Online-Kochkurs für Einsteiger bringt dem Teilnehmer die Grundlagen in der Küche bei.

Bsp. 2: Eine Online-Akademie, die Schüler beim Lernen für Abitur und MSA unterstützt.

Bsp. 3: Eine Online-Plattform, auf der Fahrschüler für die theoretische Führerscheinprüfung lernen können.

So gut wie jeder handelsübliche bezahlpflichtige Online-Kurs im Internet dürfte diese Voraussetzung erfüllen. Jeder Kurs, in dem ich als Teilnehmer etwas Neues lerne - egal aus welchem Fachbereich - trifft zu.

Kriterium 2: ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt

Dabei müssen der Kursbesucher und der Lehrende "räumlich getrennt" sein.

Eine räumliche Trennung liegt nach dem FernUSG und einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 19.07.2023 - 304 O 277/22) vor, wenn

  1. weniger als die Hälfte des Lehrgangsstoffes im herkömmlichen Nah- oder Direktunterricht vermittelt wird
  2. und eine Tonübertragung in einen anderen Unterrichtsraum bzw. ein anderes Gebäude stattfindet.

Danach liegt eine räumliche Trennung bereits dann vor, wenn eine räumliche Trennung im Wortsinne stattfindet, sich also Lehrende und Lernende tatsächlich nicht am selben Ort aufhalten. Auch synchrone Wissensvermittlungen bei Videokonferenzen und Live-Webinaren in Echtzeit fallen damit unter das Fernunterrichtsschutzgesetz.

Eine räumliche Trennung bleibt folglich trotz technischer Mittel zur Überbrückung bestehen. Zur Begründung führte das LG Hamburg (Az. 304 O 277/22) den Gesetzeszweck, den Schutz vor unseriösen Lehrgangsangeboten an, welcher dagegen spreche, Videounterricht vom Fernunterricht auszunehmen.

Kriterium 3: der Lernerfolg des Kursbesuchers muss überwacht werden

Hier liegt der springende Punkt. Viele Online-Kurs Anbieter werden jetzt denken: "Ich biete ja keine persönlichen Korrekturaufgaben an oder führe Abschlussprüfungen mit meinen Kurs-Absolventen durch - das betrifft mich nicht." Das sieht die deutsche Rechtsprechung aber anders und legt für die Definition vom Überwachen des Lernerfolgs eine durchaus niedrige Grenze fest. Das OLG Celle schrieb in seinem Urteil vom 01.03.2023 (Az.: 3 U 85/22) dazu:

"Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Insgesamt ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinem Beauftragten zu erhalten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, III ZR 310/08, Rn. 19 und 21, juris)."

Das heißt: Bereits eine individuelle mündliche Kontrolle - zum Beispiel durch Fragen des Kursbesuchers und Antworten des Kursleiters - während eines begleitenden Direktunterrichts im Rahmen des Online-Kursangebots würde ausreichen, um eine Lernerfolgskontrolle zu bejahen. Im Gegensatz dazu sind automatisch ausgewertete digitale Aufgabenkonzepte in der Regel nicht als individuelle Lernerfolgskontrolle zu sehen.

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Dazu gehören zum Beispiel:
  • Multiple Choice
  • Lückentexte
  • Drag-and-drop

 

Wieso? Weil die Rückmeldung, die die Teilnehmer auf derartige Tests bekommen, meistens personenunabhängig ist, da das Ergebnis anderer Aufgaben nicht in die Auswertung mit einbezogen wird.

Ausschlaggebend ist letztendlich, was vertraglich zwischen dem Online-Kursanbieter und dem -besucher vereinbart wurde. Nur weil Sie zum Beispiel begleitende Live-Calls in Ihrem Kursmodell vertraglich zusichern, lässt sich nicht automatisch darauf schließen, dass diese der individuellen Lernüberwachung dienen. Hier kommt es also maßgeblich darauf an, was Sie den Kursbesuchern als Leistungspaket Ihres Online-Kurses anbieten.

Klingt auf den ersten Blick kompliziert, beim Überdenken der Kriterien wird Ihnen jedoch auffallen, dass dies auf den Großteil der allgemein bekannten Online-Kurskonzepte zutrifft.

2. Was bedeutet die Anwendbarkeit des FernUSG für Sie und Ihr Business?

Liegt Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor, müssen auch die gesetzlichen Regelungen für Fernlehrgänge eingehalten werden. Jeder Fernlehrgang muss staatliche zugelassen werden, gemäß § 12 Abs 1 FernUSG. Dafür zuständig ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Die ZFU hat auch ein umfassendes FAQ zum Thema, in das es sich lohnt, einen Blick zu werfen, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr E-Learning-Angebot zulassungspflichtig ist.

Verträge sind nichtig

Erfüllt ein Online-Kurs die Kriterien für Fernunterricht, benötigt der Kursanbieter dementsprechend eine Zulassung seines Kurses von der ZFU. Hat der Kursanbieter keine gesetzlich notwendige Zulassung, ist der Vertrag über diesen Online-Kurs nichtig - das steht in der Norm § 7 FernUSG.

Heißt: Der Online-Kursbesucher kann sein Geld zurückverlangen. Denn es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Anbieter die Kursgebühr behalten darf.

Dann kann der Teilnehmer nach den gesetzlichen Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) das Geld herausverlangen.

AUFGEPASST

Hat der Teilnehmer bereits Leistungen vom Kursanbieter in Anspruch genommen, schuldet er dem Anbieter Wertersatz nach dem Bereicherungsrecht.

 

Das FernUSG im B2C vs. B2B Bereich

In der Vergangenheit ging die deutsche Rechtsprechung davon aus, dass das FernUSG nur im B2C Bereich Anwendung findet - also wenn Online-Kurse mit Verbrauchern geschlossen wurden. Das Urteil des OLG Celle (Az.: 3 U 85/22) sagt jetzt: Das FernUSG ist auch bei Verträgen mit Unternehmern anwendbar. Wieso ist das wichtig?

Weil dann Kursanbieter, die Online-Kurse für Unternehmer anbieten und in der Vergangenheit vom FernUSG unabhängig vom Kurskonzept nicht betroffen waren, genauso in den Anwendungsbereich fallen können, wenn der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet ist. Das heißt, Unternehmer, die das FernUSG nur deshalb nicht einhalten mussten, weil sie sich im B2B Bereich befanden, sind dann auch in der Pflicht.

Und das bedeutet nicht nur, dass eine Zulassungspflicht für Kurse besteht, die als Fernunterricht gelten, sondern auch, dass die verbraucherfreundlichen gesetzlichen Regelungen des FernUSG zu Gunsten von Unternehmern gelten.

Das heißt: Bei Online Kursen, die Fernunterricht sind, haben Unternehmer ein Widerrufs- und Kündigungsrecht.

Wichtig:

Das Urteil des OLG Celle ist noch nicht rechtskräftig. Ob sich die Auffassung, dass das FernUSG im B2B Bereich gilt, durchsetzt, steht also noch nicht endgültig fest. Diese Entscheidung könnte demnächst beim BGH liegen, sollte er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG Celle Urteil zulassen.

Deshalb werfen wir jetzt einen Blick auf die wichtigsten rechtlichen Vorgaben des FernUSG und was Online-Kurs-Anbieter hier beachten müssen.

Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags, § 3 FernUSG

Verträge über Fernunterricht müssen immer in Textform geschlossen werden. Mündliche Absprachen gelten dadurch nicht.

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Außerdem sollte der Vertrag folgendes beinhalten:
  • die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
  • Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
  • Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
  • wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

Widerrufsrecht und -belehrung, § 4 FernUSG

Alle Teilnehmer an einem Fernlehrgang haben ein gesetzliches Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 2 Wochen. Der Fernunterrichtsanbieter muss den Teilnehmer außerdem über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluss informieren.

Kündigung ohne Angabe von Gründen, § 5 FernUSG

Außerdem können die Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag nach § 5 FernUSG ohne Angaben von Gründen kündigen. Die Voraussetzungen zu Inhalt, Form und Frist können Sie im Gesetzestext nachlesen.

Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen die Vorgaben des FernUSG, § 21 FernUSG

Wer als Betreiber von Fernunterricht gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, muss in einigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € rechnen. Einzelheiten finden Sie im Normtext.

3. Welche Kurse fallen nicht unter das FernUSG?

Die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Fernlehrgänge finden sich in § 12 I 3 FernUSG:

Dient Ihr Online-Kursangebot oder E-Learning Produkt lediglich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung, findet die Zulassungspflicht des FernUSG keine Anwendung. Es trifft Sie in diesem Fall allerdings zumindest eine Registrierungspflicht nach § 12 I 4 FernUSG. Diese kostet laut Gebührentabelle der ZFU 100,00 € (Tarifstelle 21.1.2.13).

Im Übrigen können Sie zur Überprüfung, ob es sich bei Ihrem E-Learning-Angebot um einen Zulassungspflichtigen Lehrgang handelt oder nur um ein Hobby-Kurskonzept, einen formlosen Antrag an die Poststelle der ZFU mit den benötigten Unterlagen schicken. Alle weiteren Infos dazu finden Sie unter Punkt 3. des FAQ der ZFU für Veranstaltende.

GUT ZU WISSEN

Ist Ihr Online-Kurs, -Coaching oder E-Learning-Produkt kostenfrei, müssen Sie sich über die Voraussetzungen des FernUSG auch keine Gedanken machen.

Denn das Gesetz gilt nur bei entgeltlichen Fernlehrgängen. Zumindest solange das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, dass in einem bestimmten Fall auch unentgeltliche Fernlehrgänge erfasst sind.

4. Digistore24, Copecart und andere Payment Anbieter

Wo liegt rechtlich der Unterschied, wenn Sie als Veranstaltender Ihre Kurse über einen Dienstleister wie Copecart oder Digistore24 anbieten oder einen reinen Zahlungsanbieter abwickeln?

Reseller Modelle

Bei Digistore24 und Copecart handelt es sich um Reseller-Modelle. Sie schließen als Vendor einen Resellervertrag. Das bedeutet, dass der Anbieter quasi das Produkt in Ihrem Namen verkauft. Rechtlich schließt der Kursteilnehmer also den Vertrag mit dem Reseller und nicht mit Ihnen als Anbieter. Dieses Modell ist so praktisch, weil der Vendor sich nicht selbst kümmern muss, wenn beispielsweise der Kunde nicht zahlt. Das macht dann Digistore24 oder Copecart selber.

Das ist aber im Licht der rechtlichen Vorgaben des FernUSG auch das Problem: Wenn sich nämlich im Nachhinein herausstellt, dass die Vorgaben des Fernunterrichtsgesetzes für das Kursangebot greifen und nicht eingehalten wurden, hat vertraglich der Reseller das Problem. Weil er ja Vertragspartner ist.

Reine Zahlungsdienstleister

Wenn Sie Ihren Online-Kurs über einen Zahlungsanbieter abwickeln, der nur verschiedene Zahlarten unterstützt, besteht dieses Problem nicht. Beispiele:

  • Klarna
  • Paypal
  • Payone

Denn dann wickelt Ihr Zahlungsdienstleister lediglich Ihre Zahlungen für Sie ab, ist aber nicht Vertragspartner mit Ihren Kunden und hat dementsprechend auch nichts damit zu tun, wenn die Kursverträge sich als nichtig herausstellen.

Sie können aber dennoch von Ihren Online-Kursteilnehmern aufgefordert werden, die Kursgebühren wieder zurückzuzahlen. Das Problem des zulassungspflichtigen Fernunterrichts lässt sich auf diese Art und Weise also nicht vermeiden.

5. Mein E-Learning-Angebot ist zulassungspflichtig - was nun?

Sie haben zwei verschiedene Möglichkeiten:

  1. Entweder Sie vermitteln mehr als die Hälfte Ihres Unterrichtsstoffs im Direktunterricht vor Ort, sodass Ihr Kursangebot nicht länger als Fernunterricht gilt oder
  2. Sie beantragen eine Zulassung und setzen die gesetzlichen Anforderungen nach dem FernUSG für Ihren Fernunterrichtsvertrag um - dann gelten für Ihre Produkt alle Rechte und Pflichten des Gesetzes inklusive Widerrufsrecht, Kündigungsrecht, Schriftformerfordernis, Sanktionen bei Verstoß et cetera.
Checkliste
Keine Zulassungspflicht nach dem FernUSG bei:
  • Kostenfreien E-Learning-Angeboten
  • Über die Hälfte des Kurses findet in Präsenz vor Ort statt
  • Selbstlernkursen ohne individuelle Lernerfolgskontrolle, bspw. durch automatisch ausgewertete digitale Aufgabenformate
  • Hobby-Lehrgängen, die der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen

 

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Maxie Schneider
Maxie Schneider, , Dipl.-Jur.
Head of Content & Legal Writerin

Maxie Schneider hat Rechtswissenschaften studiert und ist Diplomjuristin. Im Rahmen Ihres Studiums hat sie sich auf interdisziplinäre Rechtsthemen und die Wechselwirkung zwischen Rechtsentwicklung und fortschreitender Digitalisierung spezialisiert. Darüber hinaus ist sie zertifizierte Online-Texterin und studiert berufsbegleitend den Masterstudiengang „Digital Media Law & Management“. Seit 2022 ist Maxie Schneider Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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